Was ist, wenn ich kein Geld habe, um die Bestattung bezahlen zu können?
Hier hilft ein Blick in das 12. Sozialgesetzbuch.
Im § 74 des SGB XII steht:
"Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen."
1. Was bedeutet erforderlich?
2. Wer sind die hierzu Verpflichteten?
3. Was bedeutet in diesem Fall zugemutet?
zu 1.:
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind alle Kosten, die notwendig sind, um einem verstorbenen Menschen eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten für Bezieher unterer oder mittlerer Einkommen entsprechende einfache Bestattung zu ermöglichen. Sprich alles, was man zwingend für eine Bestattung benötigt. Nicht zwingend benötigt wären z.B. Trauerbriefe, Zeitungsanzeige, Hausaufbahrung, Trauerkleidung der Angehörigen, Reisekosten von Angehörigen, Trauerkaffee, ...
zu 2.: Siehe Bestattungspflicht.
Die Kosten einer Bestattung können auch von Personen übernommen werden, die rechtlich dazu nicht verpflichtet sind. Nicht bestattungspflichtige Angehörige, langjährige Nachbarn, Freunde, Kollegen und andere nahestehende Personen, die sich aus ethischen Gründen verpflichtet fühlen. Zwar steht es im Ermessen dieser Personen, in welchem Umfang sie Kosten übernehmen. Die Wünsche des Verstorbenen und der Totenfürsorgeberechtigten zur Bestattung sind aber in jedem Fall zu beachten. Sie müssen damit rechnen, dass das Sozialamt wegen des Fehlens einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage eine Kostenerstattung ganz oder teilweise ablehnen wird.
zu3.:
Hier wird unterschieden zwischen der persönlichen Unzumutbarkeit und der finanziellen Unzumutbarkeit.
Persönlich unzumutbar ist Angehörigen eine Kostentragung nach aktueller Rechtsprechung nur, wenn die familiären Verhältnisse durch grobschuldhaftes Fehlverhalten, körperliche Misshandlung, Vernachlässigung oder Nichtzahlung von Unterhalt nachweislich "nachhaltig gestört" wurden. "Der Ehemann hat seine Ehefrau jahrelang misshandelt", "der Vater hat sich sexuell an der Tochter vergangen", "der Mutter ist die elterliche Sorge wegen Misshandlung und Verwahrlosung des Kindes entzogen worden".
Hingegen genügen ein Kontaktabbruch oder ein Auseinanderleben in der Vergangenheit, ein Verlassen und Im-Stich-Lassen der Familie nicht.
Finanziell unzumutbar: Wenn die zur Zahlung verpflichtete Person nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Bestattung zu bezahlen, so kann er bzw. sie einen Antrag zur Kostenübernahme beim Sozialamt stellen. Das Sozialamt bezahlt dann eine vergleichsweise bescheidene Bestattung des Verstorbenen. Gibt es ein Erbe, so muss die Bestattung hiervon bezahlt werden.
Einen solchen Antrag können nicht nur Sozialhilfeempfänger:innen, sondern zum Beispiel auch Personen mit kleiner Rente oder geringem Einkommen stellen. Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Geldbetrag, ab dem die Bestattung finanziell unzumutbar ist. Stattdessen werden die Fälle individuell geprüft.
Die Kostenübernahme kann auch im Nachhinein beantragt werden. Hierbei sollten Sie jedoch beachten, dass das Sozialamt möglicherweise nicht alle Kosten übernimmt, wenn die Bestattung teurer war, als eine sozialamtliche Bestattung gewesen wäre.
Welches Sozialamt ist denn zuständig?
Zuständig für die Kostenübernahme ist der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person laufend Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt .
Sprich: Hat die verstorbene Person zu Lebzeiten bis zu ihrem Tod bereits Leistungen des Sozialamtes erhalten, ist dieses Sozialamt zuständig. Hier muss der Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden.
Hat die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Tods keine Leistungen des Sozialamtes erhalten, dann liegt die Zuständigkeit bei Sozialamt des Sterbeortes. Dann muss der Antrag auf Kostenübernahme dort gestellt werden.