Ein kleiner Exkurs ins Bestattungsrecht

Wer muss eigentlich eine Bestattung beauftragen, wer bestimmt und wer bezahlt?

1. Die Bestattungspflicht

Die Bestattungspflicht unterliegt dem öffentlichen Recht. Es besteht also das Verhältnis von Staat zu Bürger.

Das Gesetz besagt: "Verstorbene müssen bestattet werden." und er sagt auch, wer sich darum kümmern muss. In NRW ist dies im §8 des Bestattungsgesetztes NRW festgehalten.

Dieser Personenkreis ist also in der beschriebenen Reihenfolge gesetzlich verpflichtet, sich um die Bestattung der verstorbenen Person zu kümmern. Man spricht hier von der/dem "Bestattungspflichtigen".

2. Die Totenfürsorge

Maßgeblich für Art und Umfang einer Bestattung ist immer der letzte Wille der verstorbenen Person. Im perfekten Fall hat sie zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter-Meisterbetrieb geschlossen und darin alle Wünsche zur Bestattung festgehalten. Hat sie dies nicht, dann entscheidet der/die Totenfürsorgeberechtigte im Sinne der verstorbenen Person über Art und Umfang der Bestattung. Die Totenfürsorge znterliegt dem Zivilrecht, beschreibt also das Verhältnis von Bürger zu Bürger. Sist ein sogenanntes Gewohnheitsrecht und damit nicht gesetzlich verankert, aber durch ständige Rechtsprechung gesichert.

Wenn nicht zu Lebzeiten bestimmt, obliegt sie demjenigen, der der verstorbenen Person zuletzt am nächsten stand, weil davon ausgegangen werden kann, dass diese Person den letzten Willen des Verstorbenen am ehesten zum Ausdruck bringen kann.

3. Die Kostentragung

Unterliegt ebenfalls dem Zivilrecht. Im Prinzip bezahlt jeder seine eigene Beerdigung selbst. Entweder vorab durch Abschluss einer Bestattungsvorsorgevertrages mit einem Bestatter-Meisterbetrieb oder mittels seiner Erbmasse, denn Bestattungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten.

Im § 1968 des BGB heißt es: "Der Erbe trägt die Kosten der Bestattung des Erblassers". Gibt es keine Erben, weil diese das Erbe ausschlagen, sind es nach § 1615 Abs. 2 BGB die Unterhaltspflichtigen, also Eltern oder Kinder der verstorbenen Person, die die Bestattungskosten zahlen müssen.

Gegenüber dem Bestatter ist natürlich erst einmal der Auftraggeber in der Zahlungspflicht, hat aber gegenüber den Erben, bzw. den Unterhaltspflichtigen einen Rechtsanspruch auf Erstattung (auch anteilsmäßig) der Bestattungskosten.

Wie kann das jetzt in der Realität aussehen?

Fall 1.

Ein Mann (M) verstirbt kinderlos und hinterlässt seine Ehefrau (E).

M hat keinen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter-Meisterbetrieb.

Die E ist in Personalunion 1. bestattungspflichtig, weil das so im Gesetz steht, 2. totenfürsorgeberechtigt, weil sie dem Verstorbenen zuletzt am nächsten stand und 3. kostentragungpflichtig, weil sie die Erbin ihres Mannes ist.

Fall 2.

Ein Mann (M) verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau (E) und zwei leibkiche Kinder (K1 & K2).

M hat keinen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter-Meisterbetrieb.

Die E ist 1. bestattungspflichtig, weil es so im Gesetz steht. 2. totenfürsorgeberechtigt, weil sie dem Verstorbenen zuletzt am nächsten stand. 3. die Bestattungskosten trägt sie im Normalfall gemeinsam mit K1 & K2 je nach Erbanteil.

Fall 3.

Ein Mann (M) verstirbt und hinterlässt seine von ihm getrenntlebende aber nicht geschiedene Ehefrau (E) und zwei leibliche Kinder (K1 & K2). M lebt seit einigen Jahren mit seiner neuen Lebensgefärtin (L) in häuslicher Gemeinschaft.

M hat keinen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter-Meisterbetrieb.

1. Bestattungspflichtig ist die noch nicht geschiedene E. Sie muss sich also darum kümmern, dass der M bestattet wird. 2. Über Art und Umfang der Bestattung bestimmt aber die L als Totenfürsorgeberechtigte, weil sie dem Verstorbenen zuletzt am nächsten stand und somit seinen letzten Willen am ehesten zum Ausdruck bringen kann. 3. Die Bestattungskosten tragen müssen in dem Fall auch die Erben, also im Normalfall die E und die K1 & K2. Die L trägt keine Kosten, weil sie nicht am Erbe beteiligt ist. (Es sei denn, M hat zu Lebzeiten testamentarisch etwas anderes verfügt. Spezialfälle gibt es aber hunderte, deshalb gehen wir hier erst einmal vom Normalfall aus).

 

Fall 4. (der Perfekte)

Ein Mann (M) verstirbt und hinterlässt z.B. seine Ehefrau (E) und zwei leibliche Kinder (K1 & K2).

M hat aber zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter-Meisterbetrieb geschlossen.

In diesem Bestattungsvorsorgevertrag hat der M alle seine Wünsche zu Bestattung (Bestattungsart und -ort, Musikwünsche, Blumenschmuck, etc.) schriftlich festgehalten. Er hat dem Bestatter-Meisterbetrieb das Totenfürsorgerecht an seinem Leichnam übertragen und auch die Bestattungskosten auf ein Treuhandkonto eingezahlt. Der Bestatter-Meisterbetrieb verpflichtet sich dadurch im Gegenzug, sich um die Bestattung des M zu so zu kümmern, wie es im Bestattungsvorsorgevertrag festgehalten wurde. Zur Not auch gegen den Willen der Angehörigen.

 

Ein Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter-Meisterbetrieb hat also nur Vorteile:

1. die Wünsche des Verstorbenen sind bekannt und die Angehörigen müssen keine, vielleicht falschen, Entscheidungen treffen.

2. die Kosten der Bestattung müssen nicht von den Angehörigen gestemmt werden, weil das Geld bereits treuhänderisch festgelegt wurde.

3. Sollte es dazu kommen, dass der M noch zu Lebzeiten pflegebedürftig wird (Schlaganfall, Sturz, ...) und die Kosten der Pflege das Ersparte verzehren und das Sozialamt die Pflegekosten übernimmt, bleibt die Treuhandeinlage vor dem Zugriff des Sozialamtes gesichert, weil dieses Geld zweckgebunden an den Bestattungsvorsorgevertrag ist.